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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Verbot von Bearbeitungsgebühren

Bis zur erfolgreichen Vermittlung (Abschluss eines Mietvertrags) sind die Leistungen der e-rent Immobilien Dr. Wirth KG (MWZ im Rheinland) gebührenfrei (gem. § 3 Abs. 2 und 3 Wohnraumvermittlungsgesetz). Im Fall einer erfolgreichen Vermittlung verpflichtet sich der Mieter zur Entrichtung einer Courtage (siehe § 2.).


§ 2 Vermittlungsgebühren

Die Berechnungsgrundlage für die Courtage ist die Rechtsnatur des vermittelten Mietvertrages. Hierbei gilt: Jedes Mietverhältnis auf unbestimmte / offene Dauer kostet 1,5 Monatsmieten zzgl. MwSt (= 178,50% einer Monatsmiete incl. MwSt).

Aus Kulanzgründen sowie aus Rücksichtnahme auf Kunden mit kürzeren Mietdauern bieten wir jedoch grundsätzlich eine Abrechnung nach zeitlichen Raten an. Die entsprechende Staffel basiert auf der Länge der tatsächlichen Mietdauer, die Provisionshöhe wird ausschließlich durch die reale Mietzeit bestimmt. Die Bestimmungen der Staffel lauten:


Mietdauer:
bis  1 Monat
bis  2 Monat
bis  3 Monat
bis  4 Monat
bis  5 Monat
bis  6 Monat
bis  7 Monat
bis  8 Monat
bis  10 Monat
länger
Courtage (MM = Monatsmiete)
 25% einer MM + 19% MwSt
 40% einer MM + 19% MwSt
 55% einer MM + 19% MwSt
 70% einer MM + 19% MwSt
 85% einer MM + 19% MwSt
 100% einer MM + 19% MwSt
 110% einer MM + 19% MwSt
 120% einer MM + 19% MwSt
 135% einer MM + 19% MwSt
 150% einer MM + 19% MwSt

 = 29,75%
 = 47,60%
 = 65,45%
 = 83,30%
 = 101,50%
 = 119,00%
 = 139,90%
 = 142,80%
 = 160,65%
 = 178,50%
einer MM (inkl. MwSt)


Die Prozentangaben definieren selbstverständlich keine monatliche Reihenzahlung (etwa: im ersten Monat zunächst eine Zahlung von 29,75%, im zweiten Monat anschließend eine Zahlung von 47,60 %, im dritten Monat etc.). Die %-Angaben benennen vielmehr den Betrag, der für die jeweilige Mietdauer insgesamt zu entrichten ist.

Das Angebot einer Abrechnung nach der Zeitstaffel wird in folgenden Fällen revidiert und zugunsten einer Pauschalprovision von 178,50% einer Monatsmiete ersetzt: Betrugsversuch, nicht erfolgte Zahlung bei Einzelraten (siehe § 7.), der offenkundige Versuch, mithilfe der Ratenvereinbarung Zahlungen zu verzögern, falsche oder unterbliebene Rückmeldung einer erfolgreichen Vermittlung (siehe § 3.).

Grundlage der Berechnung ist in allen Fällen die Miete, die der Anbieter e-rent als Monatsmiete angegeben hat. Im Fall von Fremdenverkehrs-Vermittlungen (Überlassungen unter einem Monat) beziehen sich die 25% zzgl. MwSt (= 29,75% incl. MwSt) nicht auf eine Monatsmiete, sondern nur auf die tatsächlichen Mietkosten der Überlassung.


§ 3 Mitteilungspflicht

a. Mitteilungspflicht / erfolgreiche Vermittlung:
Kommt durch die Vermittlung (bzw. durch den „Nachweis der Gelegenheit...“ etc.) von e-rent ein Vertragsverhältnis zwischen Anbieter und Mieter zustande (sei es durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung), so ist e-rent sofort zu unterrichten.
b. Mitteilungsfrist:
Es gilt eine Mitteilungspflicht von 3 Werktagen (ab Datum der Klärung des entsprechenden Vorgangs).


§ 4 Fälligkeit / Vermittlungsgebühr

Die Vermittlungsgebühr wird im Fall der Vertragsvereinbarung zwischen Anbieter und Mieter fällig. Die Fälligkeit der Zahlung ergibt sich mit Vertragsschluss (nicht nach dem Datum des faktischen Vertragsbeginns).


§ 5 Gleicher Anbieter - anderes Objekt

Aufgabe von e-rent ist nicht der Nachweis eines bestimmten Objekts, sondern der Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsabschluß. Dementsprechend gilt der Provisionsanspruch auch dann, wenn der Vertrag über ein alternatives Objekt des Vermieters/Anbieters geschlossen wird. Die Höhe der Provision wird dabei im Ausgang von der Beschaffenheit des wahrgenommenen Angebots bestimmt.


§ 6 Pflicht zur Verschwiegenheit

Der Kunde verpflichtet sich, die von e-rent erhaltenen Angebote nicht an Dritte weiterzuleiten. Bei unbefugter Weitergabe haftet er e-rent im Zuge des Schadenersatzes (Bundesgerichtshof, 1987). Die Höhe der Haftung entspricht der Vermittlungsprovision für das weitergegebene Angebot. Ausgenommen sind Stellvertreter-Aufträge zugunsten einer anderen Partei. Die entsprechende Weitergabe beschränkt sich jedoch strikt auf die Person(en), zugunsten derer die Vermittlung beauftragt wurde.
In diesen Fällen haftet der formelle Auftraggeber (Firma, Eltern, Behörden etc.), jedoch zusätzlich für die Einhaltung der entsprechenden Klausel auch durch zitierte Person(en) (Mitarbeiter, Kinder, Antragsteller etc.) Weiterleitende Personen (insbesondere: juristische) haften nicht in Bezug auf einen bestimmten Dritten, sondern für alle durch die Weiterleitung verursachten Verträge.


§ 7 Zeitliche Ausdehnung

Für Mietverträge auf unbestimmte Dauer / offene Mietverträge gilt: die zeitliche Ausdehnung ist nicht als Folge etwaiger Einzelverträge zu verstehen, sondern als Option eines übergreifenden Mietvertrags.

Mit § 2. gibt e-rent dem Kunden die Möglichkeit, die Courtage auf die faktische Vertragsdauer zu begrenzen. Da die entsprechende Größe zu Beginn des Mietverhältnisses noch nicht feststeht, erfolgt die Berechnung i.d.R. schrittweise. Werden dabei die vorläufigen Erwartungszeiträume überschritten, wird die entsprechende Differenz nach Maßgabe der Staffel nach berechnet.

Nachbelastungen dienen in diesem Verfahren der Anpassung an die tatsächlichen Zeitverläufe. Sie sind weder als Courtage für ein neues Mietverhältnis zu werten, noch kann die Zahlung für einen zurückliegenden Zeitraum als Entlohnung für einen abgelaufenen Zeitmietvertrag verstanden werden (bzw. für eine anderweitig feststellbare Vertragszäsur). Sofern also das reale Vertragsende über den laufenden Erwartungszeitraum hinausreicht, erweist sich die vorangegangene Berechnung letztlich als Anzahlung auf die endgültige Courtage.

Die Pflicht zur Nachzahlung endet in jedem Fall mit dem Erreichen der Maximalcourtage (= 1,5 MM + MwSt = 178,50% einer MM).

Ist der Mieter eine juristische Person (Firma, Behörde, Körperschaft etc.), so tangiert ein etwaiger Wechsel der natürlichen Nutzer der Kontinuität des Vertrags nicht.


e-rent Immobilien Dr. Wirth KG
(MWZ im Rheinland) HRA Köln: 14601






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